Hauptmerkmal des Pflegestärkungsgesetz II ist die völlig neue Definition von Pflegebedürftigkeit. Erstmals erhalten alle Versicherten einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden oder an einer geistigen Erkrankung leiden. Bisherige Zeitorientierungswerte spielen keine Rolle mehr. Zukünftig ist der Grad der Selbständigkeit maßgeblich zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Mit einem ganz neuen Begutachtungsinstrument wird dieser in sechs verschiedenen Bereichen (Module) gemessen:
Neues Begutachtungsassessment (NBA)
Die Module Mobilität und Selbstversorgung bilden die bisherige Grundpflege ab, die zur Bemessung der Pflegestufen maßgeblich war. Bei dem NBA spielen die bisherigen Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig , teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.
Bei der Festlegung der Pflegegrade fließen die zuvor genannten Bereiche ein. In jedem Modul werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Punkte vergeben. Die festgestellten Einzelpunkte werden in den einzelnen Bereichen addiert und gehen – unterschiedlich gewichtet (in Prozent) – in die Gesamtbewertung mit ein.
Die fünf Pflegegrade
Bei der Festlegung der Pflegegrade fließen die zuvor genannten Bereiche ein. In jedem Modul werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Punkte vergeben. Die festgestellten Einzelpunkte werden in den einzelnen Bereichen addiert und gehen – unterschiedlich gewichtet – in die Gesamtbewertung mit ein. Die Gesamtpunktzahl ergibt die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad:
Bei Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechenden Kindern ermittelt.