Ihr Ratgeber für Leistungen der Pflegeversicherung

Allgemeines

Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag erbracht. Dieser Antrag kann auch formlos (ohne entsprechendes Formular) sein. Grundsätzlich können Anträge schriftlich, zur Niederschrift bei der Pflegekasse, mündlich oder durch konkludentes Verhalten gestellt werden. Ein Antrag muss den Antragsteller und sein Ziel erkennen lassen. Unvollständige Anträge werden durch das Mitwirken der Pflegekasse vervollständigt. Der Antrag wird wirksam, wenn er der Pflegekasse zugeht.

Antragsberechtigt ist

  • der versicherte Pflegebedürftige

  • in Verbindung mit Leistungen für Pflegepersonen (RV-Beiträge, Pflegekurse) die Pflegeperson

  • ein Bevollmächtigter (Vorlage der Vollmacht ist für die Wirksamkeit der Antragstellung nicht erforderlich)

  • Betreuer oder gesetzlicher Vertreter des Versicherten

Als Antrag gilt auch die der Pflegekasse mit Einwilligung des Versicherten zugehende Informationen von Dritten nach § 7 Abs. 2 SGB XI (behandelnder Arzt, Krankenhaus, Reha-Einrichtung, Sozialhilfeträger benachrichtigen die Pflegekasse, wenn sich Pflegebedürftigkeit abzeichnet), sofern der Versicherte später nichts Gegenteiliges erklärt. Pflegeheimen steht kein eigenständiges Antragsrecht zu, auch wenn ein finanzielles Interesse an einer Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. der Feststellung einer höheren Pflegestufe vorliegt. Ist ein rechtswirksamer Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt worden, so wird dieser Antrag nicht hinfällig, wenn der Pflegebedürftige vor der Begutachtung durch den MDK und der Entscheidung der Pflegekasse über den Antrag verstirbt. Leistungen sind hier ggf. rückwirkend zuzubilligen.

Verwaltungsverfahren

Stellt ein Versicherter einen Antrag bei der Pflegekasse, teilt ihm die Pflegekasse in einem Bescheid bzw. Verwaltungsakt mit, wie über seinen Antrag entschieden worden ist. Mit diesem Verwaltungsakt werden die Ansprüche des Versicherten geklärt. Ändern sich zum Beispiel die persönlichen Verhältnisse des Versicherten, die rechtlichen Verhältnisse, hatte der Versicherte in seinem ursprünglichen Antrag unrichtige Angaben gemacht etc. muss die Pflegekasse prüfen, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurückgenommen bzw. widerrufen werden muss. Ist dies der Fall, wird der Versicherte durch diese Maßnahme beschwert, das heißt, in seine Rechte wird eingegriffen. Deshalb hat er grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör = Anhörung. Die Anhörung muss grundsätzlich vor Rücknahme bzw. Widerruf des Verwaltungsaktes durchgeführt werden. Nur so können alle wichtigen Aspekte (auch aus Sicht des Versicherten) berücksichtigt werden. Aus verwaltungspraktischen Gründen kann jedoch auch auf eine Anhörung im Vorhinein verzichtet werden.

Beginn der Leistung

Leistungen der Pflegeversicherung werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Wurde der Leistungsantrag bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei der unzuständigen Stelle eingegangen ist.

 

 

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